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Spezialreiniger

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Eine neuen Wahrheit
ist nichts schädlicher
als ein alter Irrtum.
 
Lucius Annaeus Seneca

 

Beseitigung

Der Beseitigung können Abfälle völlig unterschiedlicher Eigenschaften
und Qualitäten zugeordnet werden. Es kann sich hier um Lösemittel-
gemische handeln, die aus so vielen Komponenten bestehen, daß der Aufwand eines Trennens in einzelne Stoffe mittels einer Destillation keinen Sinn macht. Es kann sich in dieser Konstellation auch um wasserbasierende Gemische handeln, die aus diversen Gründen nicht mehr getrennt,
sondern nur noch beseitigt werden müssen. Ebenso kann es sich um Abfälle handeln, die pastös, fest, staubig o.ä. sind. Wenn Verwertung oder Recyc-
ling keine sinnvolle Lösung darstellen, dann bleibt nichts anderes übrig,
als diese Abfälle zu beseitigen. Das geschieht überwiegend in Form der Verbrennung, kann aber auch bei bestimmten Abfällen in Deponien eingelagert werden. Unser Gesetzgeber verlangt von jedem Abfall-Erzeuger, festgelegt im Kreislaufwirtschaftsgesetz, folgenden Umgang mit Abfällen:

 

Gesetzes-Text

„Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, daß Stoffe oder Energie zurückgewonnen  werden." (Ausschnitt)

.

D.h. zum Beispiel, daß Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind,
diese dann auch der Verbrennung zugeführt werden. Dabei kann es durchaus so sein, daß diese Abfälle selber einen gewissen Heizwert aufweisen und wie ein Ersatzbrennstoff wirken. Trotzdem wird der Vorgang nicht als Verwertung angesehen, weil dieser Zweck nicht Ziel der Maßnahme ist. Deutlicher wird es, wenn es sich um Abfälle handelt, die einen sehr geringen oder keinen Heizwert aufweisen, zum Beispiel wässrige Lösungen.

 

Wir sorgen im Falle einer Zusammenarbeit dafür, daß die richtige Zuteilung Ihrer Abfälle vorgenommen wird.